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Dokument-ID: 196443

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 71.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III, die ausschließlich Heizzwecken dienen, dürfen bis zu 300 Liter in jedem Geschoß je Betrieb oder Betriebsanlage in gut durchlüftbaren Räumen in Lagerbehältern gelagert werden; die gelagerte Menge bleibt für die Berechnung der gemäß § 68 zulässigen Lagermengen der Gefahrenklasse III unberücksichtigt. In solchen Räumen dürfen jedoch keine anderen brennbaren Flüssigkeiten gelagert werden.