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Dokument-ID: 196451
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 79. Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten
Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (z.B. besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.