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Dokument-ID: 196477
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 104.
Verkaufsräume und Vorratsräume nach § 98 Abs. 1 und § 103 Abs. 1, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert, umgefüllt oder abgefüllt werden, müssen gut lüftbar sowie ausreichend und gefahrlos beleuchtbar sein.