© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 196496
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 121.
Im Bereich von Abfülleinrichtungen im Freien muß der Boden so beschaffen sein, daß das Ausfließen von brennbaren Flüssigkeiten leicht erkannt wird und diese gefahrlos gesammelt und abgeleitet werden können. Der Boden muß aus nichtbrennbarem Material bestehen und nach einem Brand bis zur Beseitigung allenfalls ausgetretener brennbarer Flüssigkeiten flüssigkeitsdicht bleiben. Er muß weiters so geneigt sein, daß durch ausfließende brennbare Flüssigkeiten auch im Brandfall Abfülleinrichtungen und Fluchtwege nicht gefährdet werden können.