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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)
§ 126.
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch für bestehende Apotheken:
(1) Im Sinne des § 34 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind die §§ 72 bis 78, 81 erster und zweiter Satz sowie 82 bis 86 dieser Verordnung auf bestehende Apotheken, für die gemäß § 6 des Apothekengesetzes die behördliche Genehmigung der Betriebsanlagen erteilt wurde, nur insofern anzuwenden, als die dadurch bedingten Änderungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
(2) Bestehende Apotheken, in denen gemäß Anhang A Abschnitt I Z XVII der Apothekenbetriebsordnung ein eigener Feuerkeller nicht vorgesehen werden mußte, müssen dem § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.