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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
§ 7. Gesundheitliche Eignung
(1) Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein/ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(BGBl. II Nr. 224/2007)
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.
Tritt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor (einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15. Februar 2008 in Kraft (vgl. § 11 Abs. 10).