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Dokument-ID: 213375
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
2. Spirometrie
Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil V. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.
(BGBl. II Nr. 26/2014)