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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
12. Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
- Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
- Symptome einer Osteosklerose wie Gliederschmerzen, bleierne Schwere in den Gliedern,
- Steifheit der Wirbelsäule, sonstige Bewegungseinschränkungen,
- Knochenfrakturen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
- Zustand der Zähne,
- Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
- chronischer Husten,
- vermehrter Auswurf,
- Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter zeigen sich weiße Flecken (“mottled teeth”).
Harn:
- Kreatinin
- Fluoridausscheidung quantitativ
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:
Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
- Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,
- sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- sechs Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)