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Dokument-ID: 213385

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

12. Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
  • Symptome einer Osteosklerose wie Gliederschmerzen, bleierne Schwere in den Gliedern,
  • Steifheit der Wirbelsäule, sonstige Bewegungseinschränkungen,
  • Knochenfrakturen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Besonders ist zu achten auf:

  • Zustand der Zähne,
  • Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
  • chronischer Husten,
  • vermehrter Auswurf,
  • Atemnot.

Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter zeigen sich weiße Flecken (“mottled teeth”).

Harn:

  • Kreatinin
  • Fluoridausscheidung quantitativ

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Harn:

Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:

Fluorid 7 mg/g Kreatinin.

Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:

Fluorid 4 mg/g Kreatinin.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :

  • Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,
  • sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

  • ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • sechs Monate.

(BGBl. II Nr. 26/2014)