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Dokument-ID: 649064

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

2. Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen

Als Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential gelten insbesondere jene in der Leuchtstoffröhrenentsorgung und beim Recycling von Amalgam.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Mattigkeit, Gliederschmerzen,
  • neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Tremor, Stimmungslabilität),
  • erhöhten Speichelfluss,
  • Beschwerden und Erkrankungen der Niere.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Sie muss insbesondere umfassen:

  • Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
  • Zustand des Gebisses (Zahnfleisch).

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Anästhesien, Parästhesien,
  • motorische oder sensible Lähmungen,
  • Fingertremor,
  • Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

  • Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
  • immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
  • Harnkreatinin
  • Quecksilberausscheidung quantitativ

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Quecksilber: 25 µg/g Kreatinin.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • Bei Überschreiten des Grenzwertes für Quecksilber im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

  • ausgeprägten Nierenerkrankungen,
  • ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
  • Quecksilberausscheidung von > 50 µg/g Kreatinin.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

  • bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung drei Monate
  • bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate;

  • bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung: sechs Wochen.

(BGBl. II Nr. 26/2014)