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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
24. Einwirkung durch ISOCYANATE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere:
- allergische Erkrankungen der Luftwege (z. B. Heuschnupfen, Asthma bronchiale),
- Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge),
- chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
- Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Atemwege,
bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf:
- verlängertes Exspirium,
- sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1 %FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Bei Exposition gegenüber Diphenylmethan-4,4´-diisocyanat (MDI)
sind zusätzlich folgende Untersuchungen durchzuführen:
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Kreatinin
- Bestimmung des 4,4´-Diaminodiphenylmethan (MDA)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
4,4´-Diaminodiphenylmethan: 10 µg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für 4,4´-Diaminodiphenylmethan im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20 % unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50 % unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
- Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,
- Asthma bronchiale,
- sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- sechs Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)