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Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)
26. Einwirkung durch den Organismus besonders belastende HITZE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
- der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
- technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
- zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
- dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und alle zwei Jahre durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 80 % des Normwertes bei der Ergometrie.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
- Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
- nachgewiesener Arteriosklerose,
- arterieller Verschlusskrankheit,
- hochgradiger Fettleibigkeit ab Adipositas Grad II in der Eignungsuntersuchung,
- wiederholter Unterschreitung von 80 % des entsprechenden Normwertes in der Ergometrie bei
- einer Folgeuntersuchung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
- zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
- sechs Monate.
(BGBl. II Nr. 26/2014)