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Dokument-ID: 341807

Vorschrift

Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Äquivalenzbestimmung

idF BGBl. II Nr. 458/2011 | Datum des Inkrafttretens 29.12.2011

(1) Die Bereitstellung auf dem Markt von Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 liegt im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218/21 vom 13.8.2008 S. 21.

(2) Bei Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen in den genannten Staaten rechtmäßig hergestellt, in den Verkehr gebracht und überwacht werden, ist davon auszugehen, dass die, die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen für einen weiteren Betrieb mit gleicher Sicherheit wie nach dieser Verordnung erfüllt sind. In begründeten Fällen ist dies auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Voraussetzung für die Gewährleistung gleicher Sicherheit iS des Abs. 2 sind:

  1.  Hinsichtlich der Beschaffenheit,
    1. bei den dem ADR oder RID unterliegenden Behältern, dass die Bestimmungen des ADR oder RID für Versandstücke der Klasse 2 erfüllt sind;
    2. bei Kraftgastanks, dass die Bestimmungen der jeweils zutreffenden UN/ECE-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 erfüllt sind;
    3. bei Silotransportbehältern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG über Druckgeräte, ABl. Nr. L 181 vom 9.7.1997 S. 1, erfüllt sind;
    4. bei Flaschen für tragbare Tauchgeräte, Flaschen, die in Atemschutzgeräten verwendet werden und Flaschen für tragbare CO2 Löschgeräte dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllt sind.
  2. Hinsichtlich der Überwachung, dass die Einbeziehung Sachkundiger, unabhängiger Prüfstellen oder Anwendung von Qualitätssystemen in gleichem Umfang und von gleicher Güte wie nach dieser Verordnung erfolgt. In diesem Zusammenhang werden auch Prüfberichte oder Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der österreichischen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese jene Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den einschlägigen europäischen Normen niedergelegt sind.