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Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie die Einschränkung der durch den Betrieb von Feuerungsanlagen verursachten Luftverunreinigungen. (LGBl. Nr. 2/2024)
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Arbeitsrechtes, des Forstwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie des Bergwesens nicht anzuwenden.
(LGBl. Nr. 2/2024)