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Dokument-ID: 825919
5. Abschnitt
Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG 2015)
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 20. Verordnungsermächtigung
Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen getroffen werden über
- den Umfang, die Art und die Durchführung der Kehr-, Überprüfungs- und Wartungsarbeiten von Abgas- und Feuerungsanlagen (§ 14), (LGBl. Nr. 34/2017)
- generelle Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Wartungspflicht für bestimmte Arten oder für bestimmte Teile von Abgasanlagen unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 4, (LGBl. Nr. 34/2017)
- die Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer (Miteigentümerinnen und Miteigentümer), der Betreiberinnen und Betreiber von Feuerungsanlagen sowie der Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrer (§§ 13, 15 bis 19),
- die nötigen Sicherungsvorkehrungen für einzelne Arten brandgefährlicher Lagerungen, das gefahrbringende Ausmaß einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen, sowie die Bewilligungspflicht einzelner Arten brandgefährlicher Lagerungen einschließlich dem entsprechenden behördlichen Verfahren (§ 6),
- die Pflichten von Personen im Umgang mit Feuer und brandgefährlichen Gegenständen (§ 3) sowie das Verbrennen im Freien unbeschadet der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013.
- die Form und den Inhalt der Datenerfassung (§ 13a Abs. 1). (LGBl. Nr. 2/2024)