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Dokument-ID: 161899
Wiener Feuerwehrgesetz
§ 12. Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
- durch ehrenvolle Entlassung;
- durch Austritt;
- durch Ausschluß.
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
- die körperliche oder geistige Eignung verliert;
- den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
- wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
(LGBl. Nr. 28/2018)
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
- bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
- bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.