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Wiener Feuerwehrgesetz
IV. ABSCHNITT
BETRIEBSFEUERWEHREN
§ 14. Betriebsfeuerwehren
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr kommt der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber zu.
(LGBl. Nr. 28/2018)
(2) Eine Betriebsfeuerwehr muß wenigstens aus einer Löschgruppe in der Stärke von neun Personen bestehen und mit einer Kraftspritze ausgerüstet sein.
(LGBl. Nr. 28/2018)
(3) Die Aufstellung und die Auflassung einer Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen.
(4) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.
(LGBl. Nr. 28/2018)