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Dokument-ID: 161904

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

V. ABSCHNITT
KOSTEN

§ 15. Kosten der Feuerwehren.

idF LGBl. Nr. 28/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2018

(1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.

(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.

(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.

(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr der Verursacherin bzw. dem Verursacher die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(LGBl. Nr. 28/2018)

(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.