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Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
§ 44. Prüfbescheinigung
Über jede Überprüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung ist bei der Tankstelle aufzubewahren. Der oder die Überprüfende hat zusätzlich je eine Abschrift der Prüfbescheinigung der Behörde und nachweislich dem Betreiber oder der Betreiberin unverzüglich zu übermitteln, wenn er oder sie
die erstmalige Überprüfung vorgenommen hat oder
bei einer regelmäßigen Überprüfung festgestellt hat, dass
der Betrieb der Anlage unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn oder
eine unmittelbare Gefahr hervorruft oder
ein Mangel im Sinne des § 45 Abs. 2 besteht.