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Dokument-ID: 220821
Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
§ 49. Anforderung an Pflichtstellplätze
Bei Pflichtstellplätzen muss die Anfahrbarkeit des Stellplatzes gewährleistet sein, ohne dass dazu erst ein anderes Fahrzeug durch Dritte entfernt werden muss.