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Dokument-ID: 220823
Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)
§ 51. Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen
Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.
(LGBl. Nr. 37/2023)