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Dokument-ID: 826556
Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)
§ 24. Außerordentliche Überprüfung
(1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
- der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird, oder
- deutliche äußere Anzeichen (z.B. starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 5. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen. (LGBl. Nr. 34/2017)
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 23 zu entsprechen.