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Dokument-ID: 212963
Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 11.
Als Variete (Kabarett) gelten die nicht unter § 6 Abs. 1 Z. 2 fallenden, im wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielenden Darbietungen, bei denen in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen oder Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.