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Wiener Veranstaltungsgesetz
§ 19. Konzessionsausübung
(1) Die Konzession begründet ein unveräußerliches, nicht verpfändbares und unvererbliches Recht. Die Bewilligung für eine Dauerveranstaltung gilt jedoch nach Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung auch für einen erbberechtigten minderjährigen Nachkommen, und zwar bis zur erreichten Großjährigkeit, längstens aber bis zum Ablauf der allenfalls zeitlich begrenzten Konzessionsdauer; sind mehrere erbberechtigte Nachkommen vorhanden, gilt die Konzession gemeinsam für sie. Ist eine erbberechtigte Witwe oder ein erbberechtigter Witwer vorhanden, gilt die dem Erblasser verliehene Konzession für eine Dauerveranstaltung bei mangelnder Eigenberechtigung dieser Hinterbliebenen auch für sie, und zwar auf die Dauer des Witwen- bzw. Witwerstandes bis zur Erlangung der Eigenberechtigung, längstens aber bis zum Ablauf der allenfalls zeitlich beschränkten Konzessionsdauer. Sind ein oder mehrere minderjährige Nachkommen gemeinsam mit einer nicht eigenberechtigten Witwe oder einem nicht eigenberechtigten Witwer erbberechtigt, gilt die für eine Dauerveranstaltung verliehene Konzession des Erblassers mit den angeführten Beschränkungen für diese Personen gemeinsam. Der beabsichtigte Fortbetrieb durch erbberechtigte Hinterbliebene ist spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung unter Namhaftmachung eines Geschäftsführers oder Pächters dem Magistrat anzuzeigen. Die Konzession darf von den Hinterbliebenen nur durch eine geeignete Person ausgeübt werden, deren Bewilligung als Geschäftsführer oder Pächter im Sinne des Abs. 2 erwirkt werden muß.
(1a) Abs. 1 ist auf hinterbliebene eingetragene Partner oder Partnerinnen sinngemäß anzuwenden.
(LGBl. Nr. 56/2010)
(2) Konzessionen sind grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sie mit behördlicher Bewilligung auch durch einen Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt werden, wenn die persönliche Ausübung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Konzessionsausübung durch einen Pächter kann auch an Stelle einer gesetzlich notwendigen Geschäftsführung treten. Der Pächter bedarf aber selbst eines Geschäftsführers, wenn er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist. Ist die Konzessionsausübung durch einen Pächter bewilligt, tritt dieser als Veranstalter an die Stelle des Konzessionsinhabers und übernimmt dessen Pflichten. Der Magistrat darf die Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter nur in Ansehung einer bestimmten Person erteilen; diese muß die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb (§ 17) erfüllen. In dringenden Fällen ist die Ausübung einer Konzession durch einen Geschäftsführer oder Pächter vom Magistrat bis zur Entscheidung über die hiefür beantragte Bewilligung vorläufig zu genehmigen, wenn Zweifel über die Eignung des vorgesehenen Geschäftsführers bzw. Pächters nicht bestehen und der Betrieb sonst eingestellt werden müßte.
(3) Verliert ein Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen für den Konzessionserwerb, ist er vom Veranstalter (Konzessionsinhaber bzw. Pächter) sogleich zu entheben; wird er nicht enthoben, hat der Magistrat die gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer zurückzunehmen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß ein Pächter die Voraussetzungen für den Konzessionserwerb verliert. Die Enthebung eines Geschäftsführers und die Auflösung eines Pachtverhältnisses ist dem Magistrat auch in anderen Fällen sogleich bekanntzugeben.
(4) Vor Bewilligung der Konzessionsausübung durch einen Geschäftsführer oder Pächter und vor Zurücknahme einer solchen Bewilligung ist die Landespolizeidirektion Wien zu hören.
(LGBl. Nr. 10/2013)