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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 12. Kleiderablagen
(1) In den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten, die einen Fassungsraum von mehr als 30 Personen besitzen und zur Durchführung von Theateraufführungen, Varietévorführungen, Filmaufführungen, Videofilmprojektionen, Konzerten, Bällen und Sportveranstaltungen oder von anderen Veranstaltungen, bei denen ein Bedarf nach gesonderter Ablage von Mänteln und sonstigen Kleidungsstücken besteht, bestimmt sind, müssen für die Veranstaltungsteilnehmer gegen Zugluft geschützte Kleiderablagen mit Ausgabetischen eingerichtet sein, die so zu bemessen sind, daß jeder Meter Länge zur Benützung von höchstens 50 Personen vorgesehen ist. Die Kleiderablagen sind erforderlichenfalls in zweckmäßiger Weise zu verteilen und so anzulegen, daß die Verkehrswege durch die sich vor den Ausgabetischen ansammelnden Personen nicht verstellt werden. Wenn die Garderobe besonders günstig angelegt ist und dadurch eine Verstellung der Verkehrswege durch die wartenden Garderobebenützer ausgeschlossen erscheint, dürfen im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes auf einen Meter des Ausgabetisches auch mehr Personen, höchstens jedoch 75, zugelassen werden.
(2) In Veranstaltungsstätten, in denen die Einrichtung von Kleiderablagen Pflicht ist, dürfen die Veranstaltungsteilnehmer Mäntel, Schuhe, Schirme und Gehbehelfe nur in den für sie vorgesehenen Kleiderablagen ablegen. Körperbehinderte dürfen ihre Gehbehelfe auch außerhalb von Kleiderablagen in ihrer unmittelbaren Nähe ablegen, jedoch nicht in Hauptverkehrswegen.