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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 18. Beleuchtung
(1) Veranstaltungsstätten, die nicht ausreichend natürlich belichtet sind oder auch während der Dunkelheit verwendet werden sollen, müssen mit einer elektrischen Beleuchtung ausgestattet sein, durch die die gesamte Veranstaltungsstätte in ausreichender Weise künstlich beleuchtet werden kann (Hauptbeleuchtung). Eine ausreichende Beleuchtung (Belichtung) ist in der Regel dann gewährleistet, wenn 0,85 m über dem Fußboden gemessen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 5 Lux gemessen wird.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. LGBl. 19/1999 aufgehoben.)
(3) Ist eine andere Beleuchtungseinrichtung nicht zugelassen, darf zur Beleuchtung nur elektrisches Licht verwendet werden, doch ist die Verwendung von Kerzen auf Tischen in standsicheren Kerzenhaltern sowie mit Übergläsern (nach Art eines Windlichtes) und im übrigen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verwendung von Kochanlagen mit offenem Feuer (§ 17 Abs. 5) zulässig.
(4) Die Aufhängevorrichtungen von Leuchten müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen des Beleuchtungskörpers zuverlässig gesichert sein und die fünffache Masse der Leuchte, mindestens ab der 10 kg, tragen können, ohne ihre Lage zu verändern. Von der Decke hängende Leuchten mit einer Masse von mehr als 5 kg müssen, auch wenn sie nicht hoch angebracht sind, mindestens zwei voneinander unabhängige und nicht brennbare Tragvorrichtungen haben, von denen jede die Leuchte zu tragen vermag. Durch den Bruch einer der Tragvorrichtungen darf keine wesentliche Lageveränderung des Beleuchtungskörpers eintreten. An Lustern und Deckenleuchten hängende Zierstücke und Glaskörper müssen sicher befestigt sein; dies gilt auch für Glüh- und Leuchtstofflampen, die mehr als 4 m über dem Fußboden hängen. Leuchten und Luster in Verkehrswegen müssen mit ihrem untersten Teil höher als 2,10 m über dem Fußboden sein; Wandleuchten sind auch tiefer zulässig, doch dürfen sie dann nicht über die Mauerflucht in die Verkehrswege vorragen. In Umkleideräumen sind die tiefer als 2,10 m über dem Fußboden befindlichen Glühlampen mit Schutzhüllen aus starkem Glas oder anderen Schutzeinrichtungen zu versehen, die eine unmittelbare Berührung der Glühlampe ausschließen. Lampen an Orten, wo sie einer mechanischen Beschädigung besonders ausgesetzt sind, wie auf der Bühne und in Magazinen, sind durch wirksame Vorrichtungen (z.B. Bügel) zu schützen.
(5) In den für die Besucher bestimmten Räumen und Verkehrswegen dürfen ortsveränderliche Leitungen nur verwendet werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit und die Sicherheit der Besucher nicht beeinträchtigt werden.
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. LGBl. 19/1999 aufgehoben.)
(7) Kurz vor Einlaß der Besucher und während deren Anwesenheit in der Veranstaltungstätte müssen alle den Besuchern zugänglichen Räume und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Dies gilt dann nicht, wenn die natürliche Belichtung ausreichend ist oder die Ausschaltung der Hauptbeleuchtung für die Durchführung der Veranstaltung zweckmäßig ist. Im Falle einer Gefahr (Brand, Einsturz usw.) oder Beunruhigung der Besucher muß aber bei Fehlen einer ausreichenden natürlichen Belichtung die Hauptbeleuchtung eingeschaltet werden.