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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 19. Sicherheitsbeleuchtung
(1) Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund einer bescheidmäßigen Vorschreibung eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so muß neben der Hauptbeleuchtung eine von dieser unabhängige Beleuchtung vorhanden sein, die bei Versagen der Hauptbeleuchtung eine ausreichende Beleuchtung in allen mehr als 20 m2 großen Aufenthaltsräumen der Veranstaltungsstätte und auf den Hauptverkehrswegen gewährleistet.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung besteht aus den zur Kennzeichnung der Fluchtwege (Rettungswege) dienenden Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) und der Zusatzbeleuchtung. Die Zusatzbeleuchtung ist der zur Erreichung der Mindestbeleuchtungsstärke zusätzlich zu den Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) erforderliche Teil der Sicherheitsbeleuchtung.
(3) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind vor allem bei Ausgangstüren bei Räumen, die für den Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, wie Zuschauer- und Warteräumen, sowie bei Abschlüssen (Türen, Gittern) in den Verkehrswegen anzubringen und so anzuordnen, daß von jeder Leuchtstelle die nächste in Fluchtrichtung sichtbar ist; ein größerer Abstand als 15 m zwischen zwei Leuchten ist unzulässig. Für nebeneinanderliegende Ausgangstüren ist bei günstiger Lage die Einrichtung von nur einer Notleuchte (Rettungszeichen – Leuchte) zulässig. Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) sind jedoch in jedem Fall so zu verteilen, daß die Wege zu den Ausgängen und den Ausgangstüren gut erkennbar sind.
(4) Die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen höher als 2,10 m über dem Fußboden angebracht sein, farblose Übergläser bzw. lichtdurchlässige Abdeckungen haben und dürfen nicht verdeckt oder abgedunkelt werden; sie müssen die Ausgangstüren und Zwischentüren in Verkehrswegen und die Richtung der Fluchtwege durch eindeutige transparente grüne Symbole kennzeichnen. Durch Bezeichnungen und Beschriftungen darf die Wirksamkeit der Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß während der Anwesenheit von Besuchern ständig betriebsbereit sein; die Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) müssen in Dauerschaltung leuchten. Davon kann vor Eintritt der Dunkelheit Abstand genommen werden, wenn in allen den Besuchern zugänglichen Teilen der Veranstaltungsstätte eine ausreichende natürliche Belichtung gegeben ist. Wird von den behördlichen Überwachungsorganen (§ 25 Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 12/1971 in der geltenden Fassung) vor Einlaß der Besucher ein Rundgang vorgenommen, müssen sämtliche Notleuchten (Rettungszeichen – Leuchten) schon beim Rundgang wirksam und alle Ersatzstromquellen betriebsbereit sein.
(6) Die Umschaltung der Sicherheitsbeleuchtung auf Ersatzstromquellen und gegebenenfalls der Ausfall von Ersatzstromquellen während einer Veranstaltung sind unverzüglich den behördlichen Überwachungsorganen zu melden.
(7) Nach Wirksamwerden von Ersatzstromquellen für die Sicherheitsbeleuchtung muß die Veranstaltungsstätte binnen 90 Minuten geräumt sein, soferne die Störung nicht innerhalb dieses Zeitraumes behoben ist. Bei gänzlichem Versagen der Ersatzstromquellen ist die Veranstaltungsstätte unverzüglich zu räumen.