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Dokument-ID: 052623

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 40. Bühnenraum

(1) Der Bühnenraum muß vom übrigen Bühnenhaus durch feuerbeständige Wände abgeschlossen sein, die nur durch feuerhemmende rauchdichte Türen und solche andere Verbindungsöffnungen unterbrochen sein dürfen, die aus betriebstechnischen Gründen notwendig und in feuerschutztechnischer Hinsicht unbedenklich sind. Rohrleitungen, welche durch die feuerbeständigen Trennwände geführt werden müssen, sind nach Zahl und Dimension möglich gering zu halten und um die Durchgangsöffnungen feuerbeständig abzuschließen; die Rohre selbst müssen unbrennbar sein.

(2) Die Bühnenöffnung muß gegen den Zuschauerraum durch einen feuerhemmenden rauchdichten Vorhang (Kurtine) verschließbar sein. Die Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständige Decken ohne Öffnungen haben.

(3) Die Bühne muß mindestens zweimal so breit sein wie die Bühnenöffnung. Die Tiefe der Bühne muß mindestens dreiviertel ihrer Breite betragen. Die Höhe des Bühnenraumes muß mindestens um 3 m größer sein als die doppelte Höhe der Bühnenöffnung, sodaß der Schutzvorhang und die Prospekte vollständig in den Schnürboden aufgezogen werden können. Unterteilungen des Bühnenraumes müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe haben.

(4) Der Standort des Kurtinenwärters muß feuerhemmend und rauchdicht gegen den Bühnenraum abgeschlossen sein, einen gesicherten Ausblick in den Bereich der Fallbahn der Kurtine bieten und einen unmittelbaren Ausgang auf einen außerhalb des Bühnenraumes befindlichen Verkehrsweg des Bühnenhauses aufweisen.

(5) Für den Aufsichtsbeamten des Magistrates und den Kommandanten der Feuerwache ist beiderseits der Bühnenöffnung je ein Dienstplatz von ca. 80 cm Breite mit einer Sitzgelegenheit freizuhalten. Die Sitzgelegenheiten müssen so angeordnet sein, daß das Austreten auf die Szene möglich ist und jeder Teil der Bühne mindestens von einer der beiden Personen überblickt werden kann.