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Dokument-ID: 052635

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Hausordnung und Hinweise an das Publikum

(1) Für jedes Volltheater ist eine Hausordnung zu erlassen.

(2) In der Nähe der Kassa ist ein deutlicher Fassungsraumplan des Theaters an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen. In jeder Etage ist für diese ein geeigneter Übersichtsplan gut sichtbar anzubringen.