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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 58. Rauchabzüge
(1) Für den Abzug der Rauchgase bei einem auf der Bühne ausgebrochenen Brand müssen in der Bühnendecke oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen (Essen) vorhanden sein, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zwanzigstel der Grundfläche des Bühnenpodiums mit Ausschluß einer etwa vorhandenen Hinterbühne zu betragen hat. Der Querschnitt der Öffnungen ist bis zu deren Ausmündung ins Freie beizubehalten.
(2) Alle Rauchabzüge müssen mindestens feuerhemmend hergestellt und mindestens 1 m über die angrenzende Dachfläche hochgeführt sein. Werden die Rauchabzüge durch Räume geführt, müssen sie feuerbeständig ausgeführt sein.
(3) Die Absperrklappen in allen Rauchabzügen müssen leicht beweglich sein, dicht abschließen und sich beim Lösen der Zugvorrichtung durch ihr Übergewicht öffnen. Die Rauchabzugsklappen auf der Bühne müssen so beschaffen sein, daß sie sich auch unter dem Einfluß eines bei einem Brand auftretenden Überdruckes von 5 bis 10 kg pro Quadratmeter selbsttätig öffnen und erst nach Abfall dieses Überdruckes wieder von selbst schließen.
(4) Auf der Bühne befindliche Rauchklappen müssen sich von einem sicheren Standort auf der Bühne und außerdem von einer sicheren Stelle außerhalb der Bühne durch einen einfachen Handgriff auslösen und schließen lassen.