© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 052650
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 66. Telefon
Ein Anschluß an das staatliche Telefonnetz muß vorhanden sein. Während der Anwesenheit von Zuschauern muß ein Telefonapparat ständig durch eine für seine Bedienung geeignete Person besetzt sein.