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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
V. ABSCHNITT
„Zirkusanlagen“ BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR ZIRKUSANLAGEN
§ 68. Lage und Ausgänge
(1) Zirkusanlagen müssen unmittelbar an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden und der Zufahrt offenstehenden durchgehenden Straße liegen, auf die für das Publikum bestimmte Ein- und Ausgänge führen, welche von den Zugängen zu den Stallungen getrennt sind. Für Stallungen, die kein eigenes Tor auf die Straße aufweisen, muß eine besondere, wenigstens 4 m breite Zufahrt vorhanden sein. Der Bereich der Zirkusanlage ist allseitig durch einen mindestens 1 m hohen und ausreichend festen Zaun abzugrenzen.
(2) Bei Zirkusanlagen mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Personen muß durch den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder durch öffentlich- rechtliche Verpflichtungen sichergestellt sein, daß der Abstand der Zirkusanlage von gegenüberliegenden Gebäuden auf der im Abs. 1 genannten Straße nicht weniger als 15 m betragen kann.
(3) Alle Zirkuszelte müssen mindestens 15 m von Baulichkeiten der Nachbarliegenschaften entfernt sein; gegenüber von Feuermauern genügt jedoch ein Abstand von 8 m.
(4) Bei Zeltzirkusanlagen muß um das Hauptzelt ein unverstellter Grundstreifen freibleiben, der von den Absegelungen gemessen, bei einem Fassungsraum bis 500 Personen wenigstens 3 m, bei einem Fassungsraum von 501 bis 1 000 Personen wenigstens 4 m breit sein muß und für je 1 000 (oder weniger) Personen mehr je 1 m breiter zu bemessen ist. Stallzelte müssen voneinander und vom Hauptzelt mindestens 6 m entfernt stehen. Wohnwagen mit Feuerstellen für feste Brennstoffe sowie Eigenstromanlagen müssen von Zelten mindestens 15 m entfernt aufgestellt sein und Funkenfänger aufweisen. Anders beheizte Wohnwagen und Kraftfahrzeuge jeder Art müssen von Zelten mindestens 10 m entfernt sein.