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Dokument-ID: 052655
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 70. Bauliche Beschaffenheit der Zeltzirkusanlagen
Die Zelte müssen standfest sein. Für die ausreichende Standfestigkeit des Zuschauerzeltes ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für dieses Zelt und für alle anderen Zelte, die für das Publikum bestimmt sind, vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Befund eines Bausachverständigen vorzulegen.