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Dokument-ID: 052658

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 73. Rauchabzüge

(1) In Gebäuden befindliche Zirkusanlagen, die über eine Manege verfügen, müssen in der Decke des Zuschauerraumes oder in deren Nähe eine oder mehrere ins Freie führende und mit Rauchklappen ausgestattete Öffnungen aufweisen, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zweihundertstel der Grundfläche des Zuschauerraumes (einschließlich der Manege), jedenfalls aber 2 m2 zu betragen hat.

(2) Rauchklappen müssen sich durch einen einfachen Handgriff vom Stand aus öffnen lassen.