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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 82. Löschvorkehrungen
(1) Im Bereich jeder Zirkusanlage müssen die für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlichen Wasserentnahmestellen eingerichtet sein. Bei den in einem Gebäude befindlichen Zirkusanlagen ist in allen Geschossen für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen.
(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise sowie normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.