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Dokument-ID: 052669
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 84. Hausordnung und Hinweise an das Publikum
Für jede in einem Gebäude befindliche Zirkusanlage ist eine Hausordnung zu erlassen. In diesen Zirkusanlagen ist in der Nähe der Kassa ein deutlicher Fassungsraumplan der Anlage an leicht sichtbarer und zugänglicher Stelle anzuschlagen.