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Dokument-ID: 052681

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 94. Schutz der Benützer von Volksvergnügungseinrichtungen

(1) Ist die Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung durch Kinder für diese mit einer Gefährdung verbunden, so hat der Magistrat im Rahmen der Eignungsfeststellung (§ 21 des Wiener Veranstaltungsgesetzes) die Benützung der Anlage durch Kinder von der Einhaltung der zur Vermeidung der Gefährdung erforderlichen Bedingungen (z.B. Anwesenheit von erwachsenen Begleitpersonen oder Verwendung besonderer Sicher- heitsvorrichtungen) abhängig zu machen und nötigenfalls ganz oder teilweise zu untersagen, falls die in den §§ 96, 98, 99 und 101 bis 104 für Kinder vorgesehenen Benützungsbeschränkungen und -verbote nicht Anwendung finden. Bei der Eignungsfeststellung ist erforderlichenfalls auch die für eine gefahrlose gleichzeitige Benützung von Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen zulässige Personenzahl festzusetzen.

(2) Volksvergnügungseinrichtungen sind so zu betreiben, daß dabei Personen nicht gefährdet werden. Personen, die augenscheinlich durch ihren Zustand oder ihr Verhalten sich oder andere bei der Benützung einer Volksvergnügungseinrichtung gefährden können, sind von deren Benützung auszuschließen; nötigenfalls ist zu diesem Zweck der Betrieb zu unterbrechen.

(3) Wenn bei der Benützung von beweglichen Einrichtungen wie Fahrzeugen, Gondeln und dergleichen sowie bewegten Einzelsitzen durch Besucher die Gefahr des Herausfallens besteht, hat der Veranstalter (Geschäftsführer) oder eine von diesem bestellte geeignete Aufsichtsperson vorhandene Einstiegsöffnungen durch Ketten mit Karabinern oder sonstige geeignete Vorrichtungen zu schließen und die Besucher durch solche Vorrichtungen festzuschnallen, falls sie dies nicht selbst besorgen. Die Verschlüsse dürfen während der Fahrt nicht geöffnet werden. Bei rotierenden Einrichtungen sind die mitfahrenden Personen möglichst gleichmäßig auf die Sitzplätze zu verteilen. Der Bedienungsplatz für Bremshebel und Schaltanlagen muß während des Betriebes ständig durch geeignete Personen besetzt sein. Ist das Aussteigen aus einer motorisch betriebenen Einrichtung den fahrenden Personen nur an bestimmten Stellen möglich, muß dafür vorgesorgt sein, daß das gefahrlose Aussteigen und Verlassen der Volksvergnügungsstätte auch bei Ausfall des motorischen Antriebes möglich ist.

(4) Die für Kinder und sonstige Personen bestehenden Benützungsbeschränkungen und -verbote sind für die Besucher deutlich sichtbar anzuschlagen.