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Dokument-ID: 052700
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 103i. Filmvorführungen in sonst anderen Zwecken dienenden Räumen und im Freien
In Theatern, Varietes, Sälen und dergleichen sowie im Freien ist die ständige Veranstaltung von Filmvorführungen nach Maßgabe des § 103 f Abs. 1 nur unter der Bedingung zulässig, daß ein eigener Bildwerferraum vorhanden ist.