Unterweisungsnachweis entsprechend § 14 ASchG und § 5 AM-VO 2
Der Gesetzgeber hat für den betrieblichen Bereich im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung von Unterweisungen in zahlreichen Gesetzen entsprechende Verhaltensvorschriften festgelegt. So sind Unterweisungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes jedenfalls vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen der Tätigkeit im Sinne von neuen Arbeitsbedingungen oder Arbeitsmitteln durchzuführen.
Daneben sind aber auch periodische Unterweisungen bzw Unterweisungen nach Anlassfällen vorgesehen. Der Gesetzgeber misst diesen Vorschriften über die Durchführung von Unterweisungen einen derart hohen Stellenwert bei, dass er die Missachtung dieser Vorschriften mit Sanktionen belegt.
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