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Demo-Dokumente
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Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten
Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827269 -
Berücksichtigung der Beiträge Dritter
Als Beiträge können auch Leistungen Dritter gewertet werden. In der Regel ist dieser Beitrag nicht dem Teil zuzurechnen, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen erloschen sind.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827271 -
Berücksichtigung des Scheidungsverschuldens
Obwohl das Verschulden an der Auflösung der Ehe in § 83 nicht erwähnt wird, kann es doch im Einzelfall für die Aufteilung der § 81 unterfallenden Vermögenswerte von Bedeutung sein.Gabriele Buchegger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827276