© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Teil A - Theorie
-
Grundlagen
Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter den Ehegatten aufzuteilen.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985281 -
Aufteilungsgegenstand
Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, welche Vermögenswerte der Aufteilung unterliegen, ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (zB 1 Ob 182/16w).Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985311 -
Aufteilungsgrundsätze
Die Aufteilungsgrundsätze werden durch § 83 Abs 1 EheG geregelt. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985315 -
Ausgleichszahlung
Nach 7 Ob 145/06h EF 114.411 ist eine Ausgleichszahlung (nur) aufzuerlegen, soweit durch die reale Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen ein billiger Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht erreicht werden kann.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985882 -
Verfahren
Die EuEheVO regelt die internationale Zuständigkeit in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung der Kinder.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 985893 -
Aufteilungsentscheidung
Soweit eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen (§ 94 Abs 1 EheG).Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986002 -
Vereinbarungen über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
In diesem Fachbeitrag finden Sie allgemeine Informationen zu den Vereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986005 -
Einstweilige Verfügungen
Bei der einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs (2. Tatbestand) sind Anspruch auf Aufteilung und (konkrete) Gefahr zu bescheinigen (3 Ob 25/14v).Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 986870