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Höhe des Unterhaltsbedarfs
Unterhalt dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwandes, also zur Deckung der menschlichen Bedürfnisse, wozu Nahrung, Kleidung und Wohnung, alle mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen (zB Heizung, Stromversorgung, Reinigung, Hygiene und medizinische Versorgung) sowie Personenbetreuung, Erziehung sowie Ausbildung gehören. Unterhalt erfasst weiters die sonstigen Bedürfnisse wie Religionsausübung, Kultur, Erholung, Urlaub, Sport, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung, Mobilität, Benützung von Kommunikations- und Unterhaltsmitteln, erlaubte Genussmittel sowie schließlich einen frei verfügbaren Geldbetrag zur individuellen Befriedigung höchstpersönlicher Bedürfnisse (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, Seite 5).
Die Höhe des Unterhaltsbedarfs wird durch seine Angemessenheit bestimmt, die sich wiederum am familiären Umfeld, nämlich den Lebensverhältnissen beider Eltern und andererseits auch an den individuellen Kindesbedürfnissen orientiert.
Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen wieder (4 Ob 155/06g).
In den in § 140 (nunmehr § 231) Abs 1 ABGB umschriebenen Unterhaltsbestimmungskategorien der Lebensverhältnisse, der Kräfte und der angemessenen Bedürfnisse wirken einerseits allgemeine gesellschaftliche Auffassungen und statistisch erhebbare Erfahrungswerte und andererseits individuelle Lebensumstände der Familienmitglieder als Bestimmungsfaktoren. Nach diesen ist jeweils im Einzelfall innerhalb der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der zur Befriedigung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erforderliche Betrag auszumitteln (4 Ob 236/04s).
Bei der Unterhaltsfestsetzung handelt es sich nach 4 Ob 155/06g um eine Ermessensentscheidung, wobei nach 8 Ob 106/13s EF-Z 2014/160 (Gitschthaler) = iFamZ 2014/122 immer auf den Einzelfall abzustellen ist.
Prozentwertmethode
Die dem Unterhaltszweck angepasste Leistung in Unterhaltsperioden und die Festsetzung der Leistungsbeträge für längere Zeiträume im Voraus zwingen zu Pauschalierungen (4 Ob 2 30/04s).
Es erscheint daher sachgerechter, den Unterhaltsbedarf nach Prozentsätzen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln, weil dies die konkrete Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs nach den Lebensverhältnissen der Eltern stärker berücksichtigt.
Die Prozentwertmethode gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann, weshalb sie ein geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle ist (5 Ob 183/02a EF 100.954).
Bei Durchschnittsverhältnissen werden daher aus Praktikabilitäts- und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Unterhaltsbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeiträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltspflichtigen durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (1 Ob 180/98x EF 85.954, 85.982). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentwertmethode stellt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe dar (8 Ob 106/13s EF-Z 2014/160 [Gitschthaler] = iFamZ 2014/122).
Auch wenn den Unterhaltspflichtigen keine weiteren Sorgepflichten treffen, ist für die Ermittlung des Unterhaltsbeitrags die Prozentwertmethode anzuwenden. Die Gefahr einer Unteralimentierung bei Anwendung der Prozentsatzberechnung auf niedrige Einkommen besteht nämlich sowohl bei Einzelkindern als auch in Fällen konkurrierender Unterhaltspflichten. Sie ist Folge des unterdurchschnittlichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen, an dessen Lebensverhältnissen der Unterhaltsberechtigte angemessen teilhaben soll. Warum aber die Unteralimentierung nur beim Einzelkind ohne konkurrierende Unterhaltsansprüche ausgeglichen werden soll, ist nicht einzusehen, zumal dies dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspricht (2 Ob 3/06i).
Die Prozentwertmethode ist brauchbar, um für Durchschnittsfälle eine „generalisierende Regel“ zur Verfügung zu haben, wobei das Berechnungsergebnis dann nicht bindend ist, wenn besondere vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalls für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen (1 Ob 122/11i).
Da die Prozentkomponente keine starre rechnerische Größe ist, ist sie im Rahmen des Ermessensspielraums – auch abhängig von der Höhe des zugrunde zu legenden Einkommens – in gewissen Grenzen einer Anpassung an die Umstände des Einzelfalls zugänglich (6 Ob 233/98b EF 87.522).
Konkurrierende Sorgepflichten
Im Unterhaltsbemessungsverfahren müssen auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen, gleichgültig, ob sie bereits tituliert sind oder nicht, derart berücksichtigt werden, dass zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüchen von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist (3 Ob 250/07x EF 116.579).
Es ist auf weitere Sorgepflichten derart Bedacht zu nehmen, dass zunächst als Vorfrage beurteilt wird, welche Ansprüche den einzelnen Unterhaltsberechtigten zustehen (3 Ob 395/97b EF 86.598).
Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommene Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts in einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zulasten des Unterhaltspflichtigen auswirken (4 Ob 49/13d iFamZ 2013/162).
Konkurrierende Sorgepflichten sind nicht durch Abzug der tatsächlichen Unterhaltsleistungen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Aufrechterhaltung des Unterhaltsprozentsatzes, der ohne Vorliegen der anderen Sorgepflichten anzuwenden wäre, zu berücksichtigen, sondern durch angemessene Herabsetzung des Unterhaltsprozentsatzes. Das Ausmaß einer solchen Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes wegen weiterer Sorgepflichten wäre nur aufgrund entsprechender repräsentativer Verbrauchserhebungen belegbar zu bestimmen; mangels solcher hat nach groben Erfahrungswerten eine Einschätzung zu erfolgen (4 Ob 49/13d iFamZ 2013/162).
Es wurde bislang bei der Vornahme von Abzügen für Sorgepflichten für Kinder nicht danach unterschieden, ob die zu berücksichtigenden weiteren Sorgepflichten in Geld oder durch Betreuung iSd § 140 Abs 2 ABGB (nunmehr § 231 Abs 2 ABGB) erfüllt werden. Eine derartige Differenzierung wäre auch nicht sachgerecht. Abgesehen davon, dass der betreuende Elternteil häufig Kosten für die Delegierung von Betreuungsaufgaben an Dritte aufwenden muss oder wegen der Betreuung in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist, stellt die Betreuung eines Kindes in jedem Fall eine vermögenswerte Leistung dar, welche die bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse des betroffenen Elternteils entscheidend prägt und die daher bei der Bemessung der Unterhaltspflicht gegenüber einem geldunterhaltsberechtigten Kind nicht vernachlässigt werden kann. Es besteht daher kein Grund, die Betreuung weiterer Kinder durch den in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung anders zu berücksichtigen als die Leistung von Geldunterhalt, zumal § 140 Abs 2 ABGB (nunmehr § 231 Abs 2 ABGB) zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Betreuung des unterhaltsberechtigten Kindes der Erfüllung der Sorgepflicht durch Geldleistungen gleichstellt (9 Ob 407/97m EF 85.955).
Prozentsätze
Die Prozentsätze werden vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet und sind nach dem Alter des Kindes abgestuft:
Für Kinder unter 6 Jahren | 16 % |
Für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren | 18 % |
Für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren | 20 % |
Für Kinder über 15 Jahre | 22 % |
Von diesen Prozentsätzen sind wiederum
- für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 %,
- für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 %,
- für die Ehefrau je nach Eigeneinkommen bis zu 3 %
in Abzug zu bringen.
Beispiel:
Ein Mann ist unterhaltspflichtig für ein Kind aus erster Ehe im Alter von 16 Jahren sowie für die in Karenz befindliche Gattin aus aufrechter Ehe und ein aus dieser Ehe entstammendes Kind im Alter von 2 Jahren.
Das 16-jährige Kind aus erster Ehe hat einen Unterhaltsanspruch von 22 % minus 1 % für das zweite Kind und minus 3 % für die Ehegattin, sohin von 19 %. Das 2-jährige Kind hat einen Unterhaltsanspruch von 16 % minus 2 % für das Kind aus erster Ehe und minus 3 % für die Gattin, sohin von 11 %.
Unterhaltsstopp („Playboygrenze“, „Luxusgrenze“)
Hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 (nunmehr § 231) ABGB hinaus zu alimentieren (1 Ob 109/10a).
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Prozentkomponente daher nicht voll auszuschöpfen. Es sind den Kindern Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind (9 Ob 44/14g).
Eine – unzulässige – Überalimentierung läge etwa vor, wenn das Kind finanzielle Mittel zur Verfügung bekommen würde, die aus pädagogischen Gründen nicht mehr vertretbar wären (9 Ob 44/14g).
Es ist durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde (9 Ob 31/14w iFamZ 2014/126).
Eine im Bereich des 2 bis 2,5-fachen des Regelbedarfs liegende Obergrenze kann als Unterhaltsstopp gesehen werden (7 Ob 135/11b IFamZ 2011/215).
Diese Grenze muss bei jüngeren Kindern nicht in allen Fällen ausgeschöpft werden (1 Ob 622/93 = EF 70.700). Bei Überschreitung der Obergrenze in der Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfs bedarf es nach 6 Ob 533/91 einer besonderen Begründung.
Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen und alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften (2 Ob 2261/96f).
Es ist dann konkret anzugeben, welche pädagogisch bedenkliche Entwicklung die Kinder nehmen könnten, wenn sie von ihrem Vater unter verstärkter Ausschöpfung der Prozentkomponente alimentiert würden (2 Ob 2261/96f).
Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen (1 Ob 15/14h iFamZ 2014/93; 2 Ob 51/14k).
Durchschnittsbedarfssätze/Regelbedarf
Als Kontrollgröße verwendet die Rechtsprechung aber die so genannten Regel- bzw Durchschnittsbedarfssätze, die den altersabhängigen, hingegen von den Einkommensverhältnissen der Eltern unabhängigen durchschnittlichen Lebensaufwand von Kindern umfasst.
Die Durchschnittsbedarfssätze werden jährlich vom LGZ Wien veröffentlicht und betreffen jeweils den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni. In der Praxis stellen die Regelbedarfssätze üblicherweise lediglich eine Orientierungsgröße dar.
Der Durchschnittsbedarf oder Regelbedarf ist nach 3 Ob 144/10p jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Befriedigung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat.
Es handelt sich dabei um die Werte einer Verbrauchsausgabenstatistik in Gestalt der Kinderkostenanalyse der Statistik Österreich, die jährlich nach dem Lebenshaltungskostenindex ausgewertet und dann im österreichischen Amtsblatt als „Regelbedarfsätze des LGZ Wien“ veröffentlicht werden.
Regelbedarf nach Danninger (in ÖA 1972, 17), berechnet vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Anmerkung: Seit 01.01.2023 gilt der Regelbedarf immer Jänner bis Dezember. (Beträge in EUR) | ||||||
Jahre | Ab 0 J | Ab 3 J | Ab 6 J | Ab 10 J | Ab 15 J | Ab 19 J |
01.01.2024–31.12.2024 | 340 | 340 | 430 | 530 | 660 | 760 |
01.01.2023–31.12.2023 | 320 | 320 | 410 | 500 | 630 | 720 |
01.01.2022–31.12.2022 | 290 | 290 | 370 | 450 | 570 | 650 |
01.07.2021–31.12.2021 | 219 | 282 | 362 | 414 | 488 | 611 |
01.07.2020–30.06.2021 | 213 | 274 | 352 | 402 | 474 | 594 |
01.07.2019–30.06.2020 | 212 | 272 | 350 | 399 | 471 | 590 |
01.07.2018–30.06.2019 | 208 | 267 | 344 | 392 | 463 | 580 |
01.07.2017–30.06.2018 | 204 | 262 | 337 | 385 | 454 | 569 |
01.07.2016–30.06.2017 | 200 | 257 | 331 | 378 | 446 | 558 |
01.07.2015–30.06.2016 | 199 | 255 | 329 | 376 | 443 | 555 |
01.07.2014–30.06.2015 | 197 | 253 | 326 | 372 | 439 | 550 |
01.07.2013–30.06.2014 | 194 | 249 | 320 | 366 | 431 | 540 |
01.07.2012–30.06.2013 | 190 | 243 | 313 | 358 | 421 | 528 |
01.07.2011–30.06.2012 | 186 | 238 | 306 | 351 | 412 | 517 |
01.07.2010–30.06.2011 | 180 | 230 | 296 | 340 | 399 | 501 |
01.07.2009–30.06.2010 | 177 | 226 | 291 | 334 | 392 | 492 |
01.07.2008–30.06.2009 | 176 | 225 | 290 | 333 | 391 | 491 |
01.07.2007–30.06.2008 | 171 | 217 | 281 | 322 | 378 | 475 |
01.07.2006–30.06.2007 | 167 | 213 | 275 | 315 | 370 | 465 |
01.07.2005–30.06.2006 | 164 | 209 | 270 | 309 | 363 | 457 |
01.07.2004–30.06.2005 | 160 | 204 | 264 | 302 | 355 | 447 |
01.07.2003–30.06.2004 | 157 | 200 | 258 | 296 | 348 | 438 |
Bei der Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes kann daher zunächst – als Hilfsmittel für die Lösung der Tatfrage – von dem festgestellten, nach der Verbrauchsausgabenstatistik ermittelten Regelbedarf ausgegangen werden (8 Ob 615/90 EF 61.835).
Für den gem § 140 (nunmehr § 231) ABGB von den Eltern nach ihren Kräften zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse ihrer Kinder insoweit zu leistenden Beitrag, als die Bedürfnisse den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sind, können jedoch die Gewohnheiten anderer Eltern auch in einem mehr oder weniger repräsentativ erhobenen statistischen Durchschnitt nicht als gesetzlich anerkannte Bestimmungsgröße erkannt werden. Der Regelbedarf kann daher für eine auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern einerseits und die konkreten Bedürfnisse ihres Kindes andererseits abzustellende Unterhaltsbemessung nicht mehr als eine dem Tatsachenbereich angehörende Orientierungshilfe und Kontrollgröße darstellen. Die praktische Bedeutung der so genannten Regelbedarfsätze kann lediglich darin liegen, dass ein Begehren desto genauer zu erörtern sowie in seinen tatsächlichen Voraussetzungen zu prüfen und dass die getroffene Unterhaltsfestsetzung desto eingehender zu begründen ist, je weiter sich der Unterhaltsbedarf von diesen statistisch ermittelten Werten entfernt (8 Ob 564/93 EF 70.693).
Der Zuspruch bloß des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Eltern widerspricht dem Gesetz (1 Ob 167/04x). Stellt man nämlich nur auf den Regelbedarf und damit in erster Linie auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ab, kann es bei geringerem Einkommen dazu kommen, dass dem Unterhaltspflichtigen nur verhältnismäßig wenig mehr als dem Unterhaltsberechtigten verbleibt, obwohl seine Bedürfnisse im Allgemeinen höher sind (1 Ob 223/96f). Der Regelbedarf ist nach 8 Ob 615/90 vielmehr als Mindestbedarf anzusehen.