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Dokument-ID: 1015706

Alexandra Lenz-Cervinka | Muster | Textbaustein

Scheidungsvergleich – Baustein Ehewohnung

Baustein Definition der Ehewohnung

Die Ehewohnung ist ein Einfamilienhaus und steht im Alleineigentum der Ehefrau/des Ehemannes/im jeweiligen Hälfteeigentum der Ehegatten.

Die Ehewohnung ist eine Mietwohnung. Vermieter der Wohnung ist …, Mieter der Wohnung ist der Ehemann/die Ehefrau/sind beide Ehegatten.

Die Ehewohnung ist eine Genossenschaftswohnung. Nutzungsberechtigt ist der Ehemann/die Ehefrau/sind beide Ehegatten.

Die Ehewohnung ist eine Dienstwohnung des Ehemannes/der Ehefrau.

Baustein Räumung

Der Ehemann hat die Ehewohnung bereits geräumt von seinen Fahrnissen an die Ehefrau übergeben.

Der Ehemann verpflichtet sich, die Ehewohnung Top … in …, bestehend aus … längstens bis zum … unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu räumen und der Ehefrau vollständig geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben.

Baustein Fahrnisse

Variante:

Der Ehemann ist berechtigt, anlässlich seines Auszuges die auf der einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Scheidungsvereinbarung angeschlossenen Liste (Beilage ./1) genannten Gegenstände mitzunehmen.

Alle übrigen in der Ehewohnung befindlichen Fahrnisse, insbesondere der Hausrat,verbleiben im Alleineigentum der Ehefrau und wird dies vom Ehemann anerkannt.

Variante:

Die Aufteilung der Fahrnisse ist bereits vor der einvernehmlichen Ehescheidung im Einvernehmen erfolgt.

Scheidungsvergleich Bausteine Liegenschaft

Baustein Eigentumsübertragung

Der Ehemann …, geboren am …, ist Alleineigentümer (B-LNr …) der Liegenschaft EZ … KG …, Bezirksgericht …, mit dem darauf befindlichen Ein/Zweifamilienhaus … Im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse überträgt der Ehemann, geboren am …, die genannte Liegenschaft an die Ehefrau, geboren am … Diese übernimmt die Liegenschaft in ihr Eigentum, sodass sie Alleineigentümerin der genannten Liegenschaft wird.

Der Ehemann …, geboren am …, und die Ehefrau …, geboren am …, sind je zur Hälfte (B-LNr 1 und 2) Eigentümer der Liegenschaft EZ … Grundbuch … Bezirksgericht … mit dem darauf befindlichen Ein/Zweifamilienhaus und der Grundstücksadresse …

Im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse überträgt die Ehefrau …, geboren am …, ihren Hälfteanteil (B-LNr 2) an der Liegenschaft EZ … Grundbuch … Bezirksgericht … an den Ehemann, dieser übernimmt den Anteil in sein Eigentum, sodass er unter Zusammenziehung der Anteile Alleineigentümer der genannten Liegenschaft wird.

Der Ehemann erklärt, das ihm ins Eigentum zukommende vergleichsgegenständliche Objekt genau zu kennen und vor Übernahme eingehend besichtigt zu haben. Die Ehefrau leistet weder für eine bestimmte Beschaffenheit und Eignung noch für Sachmängel des vergleichsgegenständlichen Objektes Gewähr, haftet aber dafür, dass ihr Viertelanteil (B-LNr …) mit Ausnahme der im C-Blatt intabulierten Belastungen satz- und lastenfrei und frei von außerbücherlichen Lasten in das Eigentum des Ehemannes übergeht.

Baustein Aufsandungserklärung

Der Ehemann …, geboren am …, erteilt hiermit seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vergleiches ob des in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteils B-LNr … an der unter Punkt … genannten Liegenschaft ohne sein weiteres Wissen, jedoch nicht auf seine Kosten, das Eigentumsrecht für …, geboren am …, einverleibt werde.

Weiters erteilt er seine ausdrückliche Zustimmung, dass sowohl das zu seinen Gunsten sub C-LNR … einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot als auch das sub C-LNR … einverleibte Vorkaufsrecht gelöscht wird.

Der Ehemann …, geb …, erteilt weiters seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung, dass aufgrund dieses Vergleiches ohne sein weiteres Wissen, nicht jedoch auf seine Kosten, ob des ihm grundbücherlich gehörigen Anteils (B-LNr …) an der Liegenschaft EZ …, Katastralgemeinde …, Bezirksgericht …, Grundstücksnr …, Bauf (Gebäude), Gärten (Gärten), Grundstücksadresse …, die Löschung des zu seinen Gunsten sub C-LNR … einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie des sub C-LNR … einverleibten Vorkaufsrechtes bewilligt wird.

Baustein Kredite, Wohnbauförderung

Auf der genannten Liegenschaft sind folgende Verbindlichkeiten bücherlich sichergestellt:

Zu C-LNr … das Pfandrecht aufgrund des Schuldscheine und der Pfandurkunde vom … zugunsten der … Bank (Vertragsnummer …) zu C-LNr … das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes … (Zahl WuS …).

Der Ehemann verpflichtet sich, die Rückzahlung der genannten Verbindlichkeiten in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und die Ehefrau für den Fall ihrer Inanspruchnahme schad-, klag- und exekutionslos zu halten. Die Parteien beantragen Beschlussfassung nach § 98 EheG.

Baustein Räumung

Die Ehefrau hat die Liegenschaft bereits geräumt und dem Ehemann geräumt von ihren Fahrnissen übergeben.

Die Ehefrau verpflichtet sich, die gesamte Liegenschaft EZ … Grundbuch … Bezirksgericht … mit dem darauf befindlichen Ein/Zweifamilienhaus in … unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis zum … zu räumen und dem Ehemann geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.

Baustein Gebühren, Steuern, Abgaben, Erklärungen

Der Ehemann verpflichtet sich, alle mit der grundbücherlichen Durchführung dieser Eigentumsübertragung im Zusammenhang stehenden Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten aus Eigenem zu bezahlen und die Ehefrau für den Fall ihrer Inanspruchnahme schad-, klag- und exekutionslos zu halten.

Beide Ehegatten erklären hiermit an Eides statt, österreichische Staatsbürger und Deviseninländer zu sein.

Bei der Übertragung der gegenständlichen Liegenschaftsanteile handelt es sich um eine Eigentumsübertragung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Kriterien der § 83 EheG. Diese ist einkommenssteuerrechtlich grundsätzlich als Naturalteilung zu werten und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer.

Beide Ehegatten verpflichten sich, über Aufforderung unverzüglich alle Erklärungen abzugeben, die noch erforderlich sein sollten, damit das grundbücherliche Alleineigentum des Ehemannes an der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt werden kann.

Die Ehefrau verpflichtet sich weiters, allenfalls notwendige Erklärungen, die mit der Übertragung von allfälligen Verträgen der genannten Liegenschaft (zB Haushaltsversicherung) im Zusammenhang stehen, binnen einer Woche ab Aufforderung abzugeben.