© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Aufteilungsmasse
-
Definition und Abgrenzung
Die Aufteilungsmasse (§§ 81 ff EheG) sind Vermögenswerte und Schulden, die bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden und bestehen aus dem in aufrechter Ehe gemeinsam geschaffenen Vermögen.Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827343 -
Was zählt zur Aufteilungsmasse
Zur Aufteilungsmasse gehören eheliches Gebrauchsvermögen, eheliche Ersparnisse und gemeinsame Verbindlichkeiten (§ 81 Abs 2 und 3 EheG)Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827347 -
Keine Aufteilungsmasse
Zur Aufteilungsmasse gehören nicht voreheliches Vermögen, Erbschaften oder Legate, Geschenke, persönliche Sachen oder Unternehmen(santeile) und Unternehmen gewidmete Sachen.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827350 -
Grundsätzliche Regelung
Hier finden sie die grundsätzliche Regelung zum Stichtag für die Einbeziehung. Die wesentlichen Stichtage sind die Beurteilung der Zugehörigkeit einer Sache zur Aufteilungsmasse und die Bewertung der Aufteilungsmasse.Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827354 -
Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 1 EheG
§ 91 (1) EheG regelt den Ausgleich von Benachteiligungen durch die Verringerung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, in einer die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten widersprechender Weise.Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827357 -
Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 2 EheG
§ 91 Abs 2 EheG regelt, dass Vermögensumschichtungen von ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sind. Es wird insbesondere auf die Voraussetzungen und Einschränkungen eingegangen.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827359 -
Ausgleich von Benachteiligungen nach § 91 Abs 3 EheG
Gemäß § 91 Abs 3 EheG sind körperliche zu einem Unternehmen gehörende Sachen, die in der Ehe beiden Gatten gedient haben und nach der Scheidung nur noch einem der Gatten dient, bei der Aufteilung zu berücksichtigen.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827361