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Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eingetragener Partner
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Gegenstand der Aufteilung
Laut § 24 EPG unterliegen jene Vermögenswerte der Aufteilung, die während aufrechter eingetragener Partnerschaft geschaffen wurden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966281 -
Kein Aufteilungsgegenstand
Nachfolgender Beitrag erörtert welche Sachen nicht einer Aufteilung unterliegen wie beispielsweisen Sachen welche dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966284 -
Aufteilungsgrundsätze
Prinzipiell soll die Aufteilung so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile in Zukunft möglichst wenig berühren.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966286 -
Gerichtliche Aufteilung
Prinzipiell stellt § 28 EPG klar, dass das Gesetz einer einvernehmlichen Regelung der Aufteilung den Vorzug gegenüber der gerichtlichen Entscheidung gibt, wenn sich die eingetragenen Partner nicht einigen hat das Gericht zu entscheiden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 966289