© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Gesetzliche Erwachsenenvertretung
-
Allgemeines
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist somit streng subsidiär zur Vorsorgevollmacht und zur gewählten Erwachsenenvertretung, weil diese vom (ausdrücklichen) Willen der vertretenen Person getragen sind.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109661 -
Person des gesetzlichen Erwachsenenvertreters
Die Angehörigen müssen für die Übernahme der Vertretungsbefugnis geeignet sein und ihr zustimmen. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109662 -
Dauer der gesetzlichen Erwachsenenvertretung
Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung entsteht mit ihrer Eintragung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109663 -
Änderung des Wohnorts
Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109664 -
Personenrechtliche Angelegenheiten
In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109665 -
Medizinische Behandlung
Hier ist danach zu differenzieren, ob die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist oder nicht: In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109666 -
Vermögensverwaltung
Ist ein Erwachsenenvertreter mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so hat er mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109667 -
Bemühung um Betreuung
Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Näheres dazu in diesem Fachbeitrag.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109668 -
Gerichtliche Kontrolle
Ist das Wohl einer vertretenen Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109669