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Vertretungsrecht und Beschränkungen
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Vermögensverwaltung
Ist ein Vorsorgebevollmächtigter mit der Verwaltung des Vermögensoder des Einkommens der vertretenen Person betraut, so gelten die Regelungen über die Anlegung von Mündelgeld der §§ 215 bis 221 ABGB.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109646 -
Änderung des Wohnorts
Über eine Änderung des Wohnortes kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst entscheiden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109647 -
Personenrechtliche Angelegenheiten
Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die beabsichtigte Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109648 -
Medizinische Eingriffe
Der Vorsorgebevollmächtigte darf betreffend Einwilligung in medizinische Eingriffe grundsätzlich nur dann vertreten, wenn der in der Vorsorgevollmacht festgelegte Wirkungsbereich dies vorsieht.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109649