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Anti-Stalking-EV nach § 382g EO
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Anspruch auf Schutz der Privatsphäre
Der zivilrechtliche Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre ist weiterhin durch § 16 ABGB und § 1328a ABGB gewährleistet.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071452 -
Antragsberechtigte nach § 382g EO
Der sog „Anti-Stalking-Schutz“, die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsansprüche wegen Eingriffs in die Privatsphäre zur Verfügung.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071453 -
Gefährder
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der eine Gefahr im Sinne dieser Bestimmung ausgeht, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/beugung zugänglich ist.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071454 -
Maßnahmen nach § 382g EO
Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071455 -
Bescheinigung
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071456 -
Vollzug einer EV nach § 382g EO
Das Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO die Sicherheitsbehörden betrauen.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071457 -
Geltungsdauer der EV nach § 382g EO
Bei einstweiligen Verfügungen nach § 382g EO ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs 2 EO) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für maximal ein Jahr getroffen wird.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071458 -
Verfahren über eine EV nach § 382g EO
Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben beantragt werden, ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071459