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Hass im Netz
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Allgemeines zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz
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§ 17a ABGB
Mit dem durch das HiNBG eingeführten § 17a ABGB sollen Aspekte der Wahrnehmung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB geregelt werden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097860 -
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (§ 20 ABGB)
Der neue § 20 Abs 1 ABGB übernimmt diese Judikatur und normiert einen (verschuldensunabhängigen) Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, wenn eine Person in einem Persönlichkeitsrecht verletzt ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097861 -
Schadenersatzanspruch bei Hass im Netz (§ 1328a ABGB)
Nach § 1328a Abs 2 zweiter Satz richtet sich die Verantwortung für Verletzungen der Privatsphäre „durch Medien“ alleine nach den Bestimmungen des Mediengesetzes.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097862 -
Sonderverfahren Hass im Netz nach § 549 ZPO
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Datenherausgabe nach E-Commerce-Gesetz
Dem Ziel einer raschen und kostengünstigen Rechtsdurchsetzung von derartigen Auskunftsansprüchen nach § 18 Abs 4 ECG hat das HiNBG durch die Verlagerung des Auskunftsverfahrens vom streitigen in den außerstreitigen Rechtsweg Rechnung getragen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097868 -
Ausweitung des Tatbestands des „Cybermobbings“ (§ 107c StGB)
Durch das HiNBG wurde der Straftatbestand des § 107c StGB dahingehend ausgeweitet, dass nunmehr bereits ein einmaliges Tätigwerden zB durch Verfassen eines gegen die Ehre gerichteten Hasspostings eine Tathandlung iSd § 107c StGB darstellen kann.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097869 -
Neuer Straftatbestand gegen unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
Durch das HiNBG wurde auch ein gänzlich neuer Straftatbestand gegen unbefugte Bildaufnahmen geschaffen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097870 -
Ausweitung des Begriffs Verhetzung (§ 283 StGB)
Mit dem HiNBG wurden weiters gegen die Menschenwürde gerichtete Beschimpfungen (auch) von Einzelpersonen in den Straftatbestand der Verhetzung aufgenommen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097871 -
Anspruch auf die erweiterte Prozessbegleitung
Folgenden Personen ist auf ihr Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer prozessualen Rechte unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097872 -
Gegenstand der Prozessbegleitung
Psychosoziale Prozessbegleitung umfasst die Vorbereitung der Betroffenen auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren etc.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097873 -
Hintergründe für die Erweiterung der Prozessbegleitung
Mit dem HiNBG wurde die Möglichkeit der Gewährung von Prozessbegleitung erweitert und zwar einerseits auf Opfer (§ 65 Z 1 StPO) bestimmter weiterer Straftaten und andererseits auf minderjährige Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097874 -
Möglichkeit zur erleichterten Ausforschung des Täters bei Privatanklagedelikten
Mit dem HiNBG wurde eine Möglichkeit zur erleichterten Ausforschung des Täters bei Privatanklagedelikten wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), etc, durch Neuregelung des § 71 StPO geschaffen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097875 -
Erweiterung der Auskunftspflicht über Stamm- und Zugangsdaten auf sonstige Diensteanbieter
Vor Inkrafttreten des HiNBG sah § 76a StPO vor, dass Anbieter von Kommunikationsdiensten auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, etc zur Auskunft über Stammdaten eines Teilnehmers verpflichtet sind.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097876 -
Entfall der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers bei bestimmten Delikten
Um die Verfolgung von Hass im Netz-Delikten zu erleichtern, ist das Kostenrisiko des Privatanklägers in Strafverfahren wegen übler Nachrede etc, für Kosten des Strafverfahrens zur Gänze entfallen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1097877