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Schutz vor Gewalt in Wohnungen (EV)
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Allgemeines zur EV nach § 382b EO
Bei Gewalt in der Wohnung steht es der gefährdeten Person frei, ob sie den Gewaltschutz nach § 382b EO (mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses) oder nach § 382e EO (mit Interessenabwägung) geltend machen will.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071423 -
Dringendes Wohnbedürfnis
Für die einstweilige Verfügung nach § 382b EO ist ein dringendes Wohnbedürfnis des Antragstellers Voraussetzung. Ob ein Wohnbedarf dringend ist, ist eine Rechtsfrage.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071424 -
Geschützter Personenkreis
Der geschützte Personenkreis besteht aus jenen Personen, die mit dem Gefährder aktuell oder zumindest in ganz engem zeitlichen Zusammenhang in einer Wohnung gelebt haben; eine bloße Wohngemeinschaft reicht bereits aus.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071425 -
Gefährdendes Verhalten
Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071426 -
Maßstab: Unzumutbarkeit des Zusammenlebens
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe. Von Bedeutung für die Beurteilung ist dabei aber auch das Milieu.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071427 -
Maßnahmen nach § 382b EO
Nach § 382b Abs 1 Z 1 EO kann das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Antragsgegner das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung auftragen (Wegweisung).Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071428 -
Geltungsdauer
Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071429 -
Anhörung des Antragsgegners
Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071430 -
Zustellung und Vollzug
Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071431