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Verfahren
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Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht
Zuständig für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen und für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen ist jenes Gericht, vor dem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071438 -
Bescheinigung
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071439 -
Zustellung/Gehör
Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071440 -
Sonstige Besonderheiten
Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO oder § 382e EO kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071441 -
Rechtsmittel (gegen EV)
Dem Gegner der gefährdeten Partei stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen, eine bewilligte einstweilige Verfügung zu bekämpfen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071442 -
Widerspruch
Der Widerspruch gegen eine EV steht auch zu, wenn erst das Gericht zweiter Instanz die Gewaltschutzverfügung bewilligt hat.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071443 -
Rekurs
Der Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung ist ein aufsteigendes Rechtsmittel und hemmt den Vollzug der einstweiligen Verfügung nur dann, wenn ihm nach § 524 Abs 2 ZPO aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071444 -
Revisionsrekurs
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz des – nach § 78 EO anzuwendenden – § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind auch bestätigende Beschlüsse iSd § 402 Abs 1 EO nicht in jedem Fall unanfechtbar.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071445 -
Aufhebungsantrag
Nach § 399 EO hat der Gegner der gefährdeten Partei die Aufhebung oder Einschränkung, und zwar selbst nach Zurückweisung eines gem § 397 EO erhobenen Widerspruches, zu beantragen,Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071446 -
Verzicht auf Schutz vor Gewalt
Ein Verzicht auf die Wegweisung des Ehegatten bei Gewalttätigkeiten ist unwirksam. Der OGH hat sich mit dieser Thematik in der Entscheidung 7 Ob 15/14b auseinandergesetzt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071447